UrhG: § 5 Abs 2, § 42f
EMRK: Art 10
Durch das bloße Überschreiben eines sonst unverändert gebliebenen (und damit auch als Werkunterlage verwendeten) Werks tritt dieses nicht vollständig in den Hintergrund, sodass diesfalls keine freie Benützung iSd § 5 Abs 2 UrhG vorliegt.