StGB: § 148a Abs 1
Der Wortlaut des § 148a Abs 1 StGB verlangt über den auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatz hinaus keinen tatsächlichen Eintritt einer solchen.Entgeltlich eingeräumte Gewinnchancen aus einem Glücksgeschäft unterfallen dem auch für § 148a StGB maßgeblichen wirtschaftlichen Vermögensbegriff. Dafür ist bedeutungslos, ob das Rechtsgeschäft ungültig, verboten, strafbar oder wegen List oder Irrtums anfechtbar ist, ob Leistung oder Gegenleistung unklagbar sind und ob die Vermögensverfügung einem unerlaubten, unsittlichen oder strafgesetzwidrigen Zweck dient.