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OGH: Kein Rechtsmissbrauch trotz unbefugter Leistungsübernahme

IT-Recht JudikaturUrheberrechtBearbeiter: Thomas Rainer SchmittjusIT 2022/56jusIT 2022, 132 Heft 4 v. 1.9.2022

UrhG: §§ 1, 4, 66 ff, § 73 Abs 2

ABGB: §§ 7, 879, 1295 Abs 2, § 1336

Um sich auf den "Nemo-Auditur"-Grundsatz ("nemo auditur turpitudinem suam allegans", niemand soll sich auf sein eigenes rechtswidriges Handeln berufen können bzw aus seiner Unredlichkeit einen Vorteil ziehen) berufen zu können, der iSv § 7 ABGB subsidiär in Ermangelung von besonderen zivilrechtlichen Bestimmungen heranzuziehen ist, bedarf es eines direkten Zusammenhangs zwischen dem rechtswidrigen oder sittenwidrigen Handeln und der Geltendmachung des Rechts.

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