UrhG: §§ 1, 4, 66 ff, § 73 Abs 2
ABGB: §§ 7, 879, 1295 Abs 2, § 1336
Um sich auf den "Nemo-Auditur"-Grundsatz ("nemo auditur turpitudinem suam allegans", niemand soll sich auf sein eigenes rechtswidriges Handeln berufen können bzw aus seiner Unredlichkeit einen Vorteil ziehen) berufen zu können, der iSv § 7 ABGB subsidiär in Ermangelung von besonderen zivilrechtlichen Bestimmungen heranzuziehen ist, bedarf es eines direkten Zusammenhangs zwischen dem rechtswidrigen oder sittenwidrigen Handeln und der Geltendmachung des Rechts.