ZPO: §§ 3, 5, 522, 574 Abs 2
GKG: § 48 Abs 2
Der Antrag auf Veröffentlichung von Rubrum und Unterlassungstenor auf Facebook nach einem Eintrag, in dem ein minderjähriges Kind beleidigt worden ist, richtet sich auf die Folgenbeseitigung. Dabei handelt es sich um eine selbstständige Rechtsfolge neben der Verpflichtung zur Unterlassung. Dem Veröffentlichungsanspruch kommt daher ein eigener Wert zu, der mit dem Wert des Unterlassungsbegehrens nach § 5 dZPO zusammenzurechnen ist.