Im Rahmen der Steuerreform 2015/2016 wurde mit dem "Bankenpaket" ua die Einrichtung eines zentral vom BMF geführten Registers über alle Konten und Depots, die in Österreich geführt werden, vorgesehen.1 Das sog "Kontenregister" soll nach internationalen Vorbildern der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit bei der Durchführung von gerichtlichen Strafverfahren, verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren und bei der Abgabenerhebung des Bundes dienen. Bisher war zur Feststellung, ob eine Person Konten bei Kreditinstituten hat, eine sog "Fachverbandsabfrage" notwendig, die an nahezu 800 Kreditinstitute geschickt wurde.2 In diesem Zusammenhang wurde auch die Durchbrechung des Bankgeheimnisses im gerichtlichen Strafverfahren (vgl § 38 Abs 2 Z 1 BWG)3 neu geregelt: Für den Zugang zu den dem Kontenregister zu entnehmenden Informationen, die als solche grundsätzlich dem Bankgeheimnis unterliegen, soll künftig keine gerichtliche Be-