Zentrale Frage der in diesem Beitrag behandelten Entscheidung des OGH zu 9 ObA 110/15i war, ob ein per "WhatsApp" übermitteltes Foto eines unterfertigten Kündigungsschreibens der Schriftform entspricht. Mit der Entscheidung erging das erste höchstgerichtliche Judikat zu dieser Frage. Das Urteil wird im Folgenden vor allem im Hinblick auf die Funktionen der Schriftlichkeit näher beleuchtet.