AEUV: Art 101 Abs 1
VO (EG) 1/2003 : Art 2
Unternehmen, die ein gemeinsames Online-Reisebuchungssystem betreiben, können für die Beteiligung an einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise allein schon durch die bloße Vermutung der Kenntnis einer durch einen einzigen Systemadministrator verbreiteten Mitteilung, mit der die Anpassung von Höchstrabatten vorgeschlagen wird, nach Art 101 Abs 1 AEUV haftbar gemacht werden.