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OGH: Nutzungsrechte an Individualsoftware; Passwortschutz

IT-Recht JudikaturUrheberrechtBearbeiter: Philipp Maier/Elisabeth StaudeggerjusIT 2015/76jusIT 2015, 187 Heft 5 v. 30.10.2015

UrhG: §§ 40a, 40b, 40d

Der Auftraggeber von Individualsoftware erhält aus dem Werkauftrag lediglich das Recht, die Software nach § 40d UrhG zu benützen. Weitergehende urheberrechtliche Nutzungsrechte müssten gesondert vereinbart werden.Die Verwertungsrechte an Individualsoftware stehen originär dem Software-Urheber zu bzw wird dem Dienstgeber des Software-Urhebers im Rahmen der gesetzlichen Vermutung nach § 40b UrhG ein unbeschränktes Werknutzungsrecht daran eingeräumt.

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