UrhG: 81 Abs 1a
RL 2001/29/EG : Art 8 Abs 3
Die im Zuge des Verfahrens erhaltene Klarheit über die Rechtsverletzung ersetzt auch für Access-Provider das in § 81 Abs 1a UrhG normierte Erfordernis der vorherigen Abmahnung.UrhG: 81 Abs 1a
RL 2001/29/EG : Art 8 Abs 3
Die im Zuge des Verfahrens erhaltene Klarheit über die Rechtsverletzung ersetzt auch für Access-Provider das in § 81 Abs 1a UrhG normierte Erfordernis der vorherigen Abmahnung.