UrhG: §§ 40a, 40b, 40d
Der Auftraggeber von Individualsoftware erhält aus dem Werkauftrag lediglich das Recht, die Software nach § 40d UrhG zu benützen. Weitergehende urheberrechtliche Nutzungsrechte müssten gesondert vereinbart werden.Die Verwertungsrechte an Individualsoftware stehen originär dem Software-Urheber zu bzw wird dem Dienstgeber des Software-Urhebers im Rahmen der gesetzlichen Vermutung nach § 40b UrhG ein unbeschränktes Werknutzungsrecht daran eingeräumt.