MedienG: § 6 Abs 2 Z 3a
Private Facebook-NutzerInnen, die Dritten die Möglichkeit eröffnen, Inhalte zu posten, sind Medieninhaber und genießen als solche die medienrechtliche Privilegierung nach § 6 Abs 2 Z 3a MedienG, nur bei Verletzung der gebotenen Sorgfalt zu haften.