EMRK: Art 8, Art 10
Die Rechte und Interessen anderer und der Gesellschaft als Ganzer erlauben es den Vertragsstaaten, unter bestimmten Bedingungen Intermediäre (hier: ein Internet News-Portal) in die Haftung zu nehmen.EMRK: Art 8, Art 10
Die Rechte und Interessen anderer und der Gesellschaft als Ganzer erlauben es den Vertragsstaaten, unter bestimmten Bedingungen Intermediäre (hier: ein Internet News-Portal) in die Haftung zu nehmen.