VO (EG) 44/2001 : Art 5 Nr 3
Bei der Geltendmachung einer durch die Veröffentlichung von Lichtbildern im Internet bewirkten Verletzung von Urheber- und verwandten Schutzrechten, die vom Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts gewährleistet werden, knüpft der Ort des Schadenserfolgs an die "Zugänglichkeit" der Website an.