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Die Technizität von Programmlogiken im Gebrauchsmusterschutz

IT-RechtAssoz. Prof. Mag. Dipl.-Ing. Dr. Michael SonntagjusIT 2014/58jusIT 2014, 129 Heft 4 v. 19.8.2014

Als Gebrauchsmuster sind nur Programmlogiken schützbar, die technischen Charakter besitzen und nicht unter die Ausschlussgründe des § 1 Abs 3 GMG fallen, was beides bereits bei der Anmeldung im Rahmen der Gesetzmäßigkeit zu prüfen ist. Hierfür ist zusätzlich zu einem technischen Element erforderlich, dass die Erfindung ein technisches Problem mit technischen Mitteln löst (Besprechung von OPM 11. 12. 2013, OBGM 1/13).

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