Als Gebrauchsmuster sind nur Programmlogiken schützbar, die technischen Charakter besitzen und nicht unter die Ausschlussgründe des § 1 Abs 3 GMG fallen, was beides bereits bei der Anmeldung im Rahmen der Gesetzmäßigkeit zu prüfen ist. Hierfür ist zusätzlich zu einem technischen Element erforderlich, dass die Erfindung ein technisches Problem mit technischen Mitteln löst (Besprechung von OPM 11. 12. 2013, OBGM 1/13).