BGB: §§ 823, 1004
UWG (Deutschland): §§ 2, 3, § 4 Nr 9 lt b
1. Fußballverbände haben kein dem Urheberrecht vergleichbares besonderes Leistungsschutzrecht an den in ihrer Liga veranstalteten Spielen.
BGB: §§ 823, 1004
UWG (Deutschland): §§ 2, 3, § 4 Nr 9 lt b
1. Fußballverbände haben kein dem Urheberrecht vergleichbares besonderes Leistungsschutzrecht an den in ihrer Liga veranstalteten Spielen.