ABGB § 1330 Abs 2
UWG: §§ 1, 7, 25
1. Wird die rechtswidrige Handlung im Internet (hier: Facebook-Seite) begangen, so kann auf Urteilsveröffentlichung im Internet erkannt werden. Dabei ist ein Zeitraum zu bestimmen, während dessen die Veröffentlichung auf der Website aufzuscheinen hat, durch deren Inhalt rechtswidrig gehandelt wurde. Es ist zweckmäßig, das Urteil auf derselben Facebook-Seite zu veröffentlichen, auf dem (zuvor) die Rechtsverletzung stattgefunden hat.