UWG (Deutschland): § 5
Bewirbt ein Händler sein Angebot über eine Preissuchmaschine, so kann er wegen Irreführung in Anspruch genommen werden, wenn eine Preiserhöhung in der Suchmaschine verspätet angezeigt wird.Preiserhöhungen dürfen auf der eigenen Website erst angezeigt werden, wenn sie in der benutzten Preissuchmaschine bereits erkennbar sind.