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"Gewollte" Werbe-E-Mails aus verwaltungsrechtlicher Sicht

IT-RechtRA Dr. Christina Hofmann/Dr. Elisabeth HödljusIT 2010/37jusIT 2010, 89 Heft 3 v. 29.6.2010

Die rechtlichen Vorgaben für das Versenden von Werbe-E-Mails sind in § 107 TKG 2003 geregelt. Bei Verstößen werden derartige elektronische Nachrichten als unerlaubte Spam-E-Mails qualifiziert und der Sender hat mit Verwaltungsstrafen zu rechnen. Erlaubt sind Werbe-E-Mails, wenn eine entsprechende Zustimmung vorliegt. Der folgende Beitrag analysiert die Anforderungen an die Zusendung von Werbe-E-Mails aus verwaltungsrechtlicher Sicht und gibt einen Überblick der in der Praxis zu beachtenden Zustimmungserklärungen für gewollte Werbe-E-Mails.

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