Die rechtlichen Vorgaben für das Versenden von Werbe-E-Mails sind in § 107 TKG 2003 geregelt. Bei Verstößen werden derartige elektronische Nachrichten als unerlaubte Spam-E-Mails qualifiziert und der Sender hat mit Verwaltungsstrafen zu rechnen. Erlaubt sind Werbe-E-Mails, wenn eine entsprechende Zustimmung vorliegt. Der folgende Beitrag analysiert die Anforderungen an die Zusendung von Werbe-E-Mails aus verwaltungsrechtlicher Sicht und gibt einen Überblick der in der Praxis zu beachtenden Zustimmungserklärungen für gewollte Werbe-E-Mails.