VStG: §§ 2, 27 Abs 1, § 44a Z 1, § 42 Abs 2 Z 1
LPolG Tir 1976: § 14 lit b, § 19 Abs 1
Der Tatort (und damit im Zusammenhang stehend die Zuständigkeit der Tiroler Strafbehörden) im Falle von Anbahnungshandlungen zur Prostitution mittels Internet-Einschaltungen ist - mangels anderer weiterführender Tathandlungen - dann als in Tirol gelegen anzusehen, wenn in der Reihe der von der Prostituierten gesetzten tatbildlichen Handlungen auch nur eine in Tirol gesetzt worden ist. Es ist daher zu untersuchen, welche konkreten tatbildlichen Handlungen die Prostituierte wo gesetzt hat, um das Internet-Inserat erscheinen zu lassen, wo also zB die Initialhandlung, dh jene Handlung, die der Freischaltung ihres Textes unmittelbar voranging, stattgefunden hat, und ob dies im örtlichen Geltungsbereich der Behörde erster Instanz der Fall war.