ABGB: §§ 285, 292
EO: §§ 294, 331 ff
Bei der Bewilligung der Exekution auf Rechte aus einer Internet-Domain ist der Drittschuldnerin, der jede Verfügung darüber untersagt wurde, kein weiteres Leistungsverbot iSd § 331 Abs 1 Satz 2 EO zu erteilen.
ABGB: §§ 285, 292
EO: §§ 294, 331 ff
Bei der Bewilligung der Exekution auf Rechte aus einer Internet-Domain ist der Drittschuldnerin, der jede Verfügung darüber untersagt wurde, kein weiteres Leistungsverbot iSd § 331 Abs 1 Satz 2 EO zu erteilen.