UrhG: §§ 17, 18, 18a, 59a
1. Die vollständige und inhaltlich unveränderte, lediglich technisch bedingt geringfügig zeitverzögerte Übermittlung der Fernsehprogramme des ORF im Inland mittels Streaming über ein UMTS-Mobilfunknetz gilt gem § 17 Abs 3 letzter Satz UrhG als Teil der ursprünglichen Rundfunksendung.