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Maßgebliche Sach- und Rechtslage, Übergangsvorschrift.

3. VwGH – Administrativrecht98 WohnbauHofrat Dr. Clemens MayrJus-Extra VwGH-A 2026/8317Jus-Extra VwGH-A 2026, 5 Heft 450 v. 24.2.2026

OÖ BauO, § 28 VwGVG

Für die Baubehörden ist im Baubewilligungsverfahren im Allgemeinen jene Rechts- und Sachlage maßgeblich, die im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides gegeben ist. Eine andere Betrachtungsweise wäre dann geboten, wenn etwa der Gesetzgeber (oder Verordnungsgeber) in einer Übergangsbestimmung

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