OÖ BauO, § 28 VwGVG
Für die Baubehörden ist im Baubewilligungsverfahren im Allgemeinen jene Rechts- und Sachlage maßgeblich, die im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides gegeben ist. Eine andere Betrachtungsweise wäre dann geboten, wenn etwa der Gesetzgeber (oder Verordnungsgeber) in einer Übergangsbestimmung

