§ 5 Krnt. JagdG, § 14 Krnt. JagdG
Unter einer Veräußerung im Sinn des § 14 K-JG ist jede Änderung in der Person des Grundeigentümers im Sinn des § 5 K-JG zu verstehen, insb unabhängig davon, ob diese auf rechtsgeschäftlichem oder hoheitlichem Wege, im Zuge einer Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge, derivativ oder originär erfolgt.

