§ 43 Abs 2 IO
§ 43 Abs 2 IO ist (nur) dahin zu verstehen, dass er das Recht der jeweiligen Masse, einen Anfechtungsanspruch angriffsweise geltend zu machen, ein Jahr nach der Insolvenzeröffnung „erlöschen“ lässt.
OGH, 07.10.2025, 17 Ob 12/25a
§ 43 Abs 2 IO
§ 43 Abs 2 IO ist (nur) dahin zu verstehen, dass er das Recht der jeweiligen Masse, einen Anfechtungsanspruch angriffsweise geltend zu machen, ein Jahr nach der Insolvenzeröffnung „erlöschen“ lässt.
OGH, 07.10.2025, 17 Ob 12/25a
