§ 150a IO
§ 150a IO ist nicht anwendbar, wenn feststeht, dass es – etwa wegen Versagung der Bestätigung – zu keinem Sanierungsplan kommt.
OGH, 23.10.2025, 2 Ob 83/25g
§ 150a IO
§ 150a IO ist nicht anwendbar, wenn feststeht, dass es – etwa wegen Versagung der Bestätigung – zu keinem Sanierungsplan kommt.
OGH, 23.10.2025, 2 Ob 83/25g
