§ 3 GKG
§ 3 GKG bezieht sich nur auf Parteihandlungen, nicht aber auf Amtshandlungen wie etwa eine gegebenenfalls erforderliche Inventarisierung, die weiterhin nach § 1 GKG dem Gerichtskommissär obliegen.
OGH, 29.07.2025, 2 Ob 125/25h
§ 3 GKG
§ 3 GKG bezieht sich nur auf Parteihandlungen, nicht aber auf Amtshandlungen wie etwa eine gegebenenfalls erforderliche Inventarisierung, die weiterhin nach § 1 GKG dem Gerichtskommissär obliegen.
OGH, 29.07.2025, 2 Ob 125/25h
