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Gewöhnlicher Aufenthaltsort.

5. OGH – Zivilsachen29.01 Rom III-VOMag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2026/7651Jus-Extra OGH-Z 2026, 3 Heft 450 v. 24.2.2026

Art 8 lit a Rom III-VO

Der Begriff des „gewöhnlichen Aufenthalts“ im Sinn des Art 8 lit a VO (EU) 2010/1259 (in der Folge: Rom III-VO) ist verordnungsautonom auszulegen.

Dabei spielen insbesondere die Dauer, die Regelmäßigkeit und die Umstände des Aufenthalts sowie dessen Gründe im betreffenden Staat eine Rolle.

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