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Zwingende mündliche Verhandlung.

5. OGH – Zivilsachen22.03 AußStrGMag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2026/7647Jus-Extra OGH-Z 2026, 3 Heft 450 v. 24.2.2026

§ 58 Abs 1 Z 3 AußStrG, § 66 Abs 1 Z 1 AußStrG

Ein Fall des § 58 Abs 1 Z 3 AußStrG, der auch noch im Revisionsrekurs geltend gemacht werden kann, liegt nur bei völligen Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor, sofern eine solche nach besonderen gesetzlichen Vorschriften zwingend vorgesehen ist.

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