§ 2 AuslBG, § 4 AuslBG
§ 2 Abs 2 AuslBG umschreibt jene Verwendungen, welche als dem AuslBG unterworfene Beschäftigung gelten. Die Anmeldung zur Sozialversicherung ist dafür nicht von entscheidender Bedeutung. Deshalb kann bloß aus dem Umstand der Unterlassung einer Anmeldung zur Sozialversicherung noch nicht geschlossen werden, dass eine Beschäftigung nicht aufgenommen worden wäre.

