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Qualifikation als Dienstzeit, (kein) Anspruch auf Feststellung.

3. VwGH – Administrativrecht63 DienstrechtHofrat Dr. Clemens MayrJus-Extra VwGH-A 2026/8309Jus-Extra VwGH-A 2026, 3 Heft 450 v. 24.2.2026

§ 47a BDG, § 56 AVG

Eine strittige Rechtsfrage (hier der Qualifikation bestimmter Zeitspannen als „Dienstzeit“) ist nicht abgesondert feststellungsfähig, wenn über diese im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens (wie etwa jenem über die Gebührlichkeit einer Überstundenvergütung) entschieden werden kann.

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