§ 47a BDG, § 56 AVG
Eine strittige Rechtsfrage (hier der Qualifikation bestimmter Zeitspannen als „Dienstzeit“) ist nicht abgesondert feststellungsfähig, wenn über diese im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens (wie etwa jenem über die Gebührlichkeit einer Überstundenvergütung) entschieden werden kann.

