§ 153 AußStrG, § 159 AußStrG, § 183 AußStrG
Nach Überlassung an Zahlungs statt ist die Abgabe einer Erbantrittserklärung nur bei Fortsetzung des Verfahrens aufgrund des Bekanntwerdens weiterer Vermögenswerte (§ 183 AußStrG) zulässig.
OGH, 29.04.2025, 2 Ob 4/25i

