§ 164 AußStrG
Der rechtskräftige Beschluss über die Feststellung des Erbrechts entfaltet für die und zwischen den an diesem Verfahren beteiligten Parteien, die bis zu dieser Entscheidung eine darin beurteilte Erbantrittserklärung abgegeben haben, Rechtskraftwirkung.
Ist aber das Verfahren nach § 164 AußStrG aufgrund der Abgabe weiterer Erbantrittserklärungen neuerlich durchzuführen, können die Rechtskraftwirkungen der Vorentscheidung nicht mehr zum Tragen kommen. Vielmehr ist allen bisherigen Erbansprechern, also auch jenen, deren Erbantrittserklärungen bei der ersten Entscheidung über das Erbrecht abgewiesen wurden, die Möglichkeit zur Verfahrensbeteiligung zu geben. Eine gesonderte Aufhebung des vorherigen Beschlusses ist gesetzlich nicht vorgesehen und auch nicht erforderlich.

