§ 169 AußStrG
Das Unterbleiben der Zustellung des Inventars hindert die Einantwortung.
Hier: Unterbliebene Zustellung des Inventars vor Einantwortung an einen Pflichtteilsberechtigten.
§ 169 AußStrG
Das Unterbleiben der Zustellung des Inventars hindert die Einantwortung.
Hier: Unterbliebene Zustellung des Inventars vor Einantwortung an einen Pflichtteilsberechtigten.
