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Antragsberechtigung.

5. OGH – Zivilsachen22.03 AußStrGMag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2025/7627Jus-Extra OGH-Z 2025, 32 Heft 449 v. 30.12.2025

§ 165 Abs 1 Z 6 AußStrG

Auch der Pflichtteilsberechtigte, der gleichzeitig als gesetzlicher Miterbe in Betracht kommt, aber (noch) keine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben hat, ist zur Antragstellung nach § 165 Abs 1 Z 6 AußStrG legitimiert.

OGH, 26.06.2025, 2 Ob 103/25y

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