§ 611 Abs 1 Z 1 Fall 2 ZPO
Die Aufhebung eines Schiedsspruchs kann analog § 611 Abs 2 Z 1 Fall 2 ZPO erfolgen, wenn das Schiedsgericht eine Sachentscheidung aus anderen Gründen als dem Fehlen einer Schiedsvereinbarung ablehnt, etwa bei fehlender Deckung des Antrags durch eine an sich vorliegende Schiedsvereinbarung.

