§ 127 Abs 3 AußStrG
Außerhalb der gesetzlichen Sonderregelung des § 127 Abs 3 AußStrG werden im Erwachsenenschutzverfahren ausschließlich die Interessen der betroffenen Person selbst geschützt.
OGH, 11.04.2025, 4 Ob 52/25p
§ 127 Abs 3 AußStrG
Außerhalb der gesetzlichen Sonderregelung des § 127 Abs 3 AußStrG werden im Erwachsenenschutzverfahren ausschließlich die Interessen der betroffenen Person selbst geschützt.
OGH, 11.04.2025, 4 Ob 52/25p
