§ 12 GehG
Die Tätigkeit als Rechtsanwalt ist grundsätzlich mit jener eines Richters als gleichwertig iSd § 12 Abs 2 Z 1a lit c GehG anzusehen, die Tätigkeit eines Rechtsanwaltsanwärters ist hingegen mit jener eines Richters nicht gleichwertig iSd § 12 Abs 2 Z 1a lit c GehG.

