§ 90 B-KUVG
Bei einem Dienstunfall gemäß § 90 B-KUVG ist auf die Definition eines Arbeitsunfalles gemäß § 175 Abs 1 ASVG zurückzugreifen und die zu § 175 ASVG ergangene Rechtsprechung und Lehre zur Auslegung maßgeblich. Die Notwendigkeit der Anerkennung eines Dienstunfalles durch die BVAEB ist danach nicht ersichtlich.

