§ 19 VStG, § 45 VStG
VwGH, 10.12.2024, Ra 2021/04/0133
Zwar ist die Behörde nicht verpflichtet, Ermittlungen über das Vorliegen jedes nur möglichen Milderungsgrundes anzustellen, insbesondere bezüglich solcher, die weder vom Beschuldigten geltend gemacht noch durch die Sachlage angedeutet werden. Die Unbescholtenheit des Beschuldigten ist jedoch von Amts wegen zu berücksichtigen. Nur die absolute Unbescholtenheit stellt einen Milderungsgrund dar. Der bloße Umstand, dass der Täter nicht einschlägig vorbestraft ist, stellt somit keinen Milderungsgrund dar.

