§ 17 ZustG
VwGH, 28.01.2025, Ra 2024/02/0230
Aus § 17 Abs 4 ZustG ergibt sich unmissverständlich, dass eine auf die Beschädigung oder Entfernung der Verständigung zurückzuführende Unkenntnis vom Zustellvorgang und damit die so bewirkte subjektive Unmöglichkeit der Behebung der hinterlegten Sendung für die Rechtswirksamkeit der Zustellung rechtlich ohne Belang ist. Darin kann allenfalls ein Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen, sofern die Unkenntnis nicht auf einem Verschulden beruht, welches den minderen Grad des Versehens übersteigt. Es obliegt dem Wiedereinsetzungswerber, jene Umstände aus seinem persönlichen Lebensbereich darzulegen, aus denen sich konkrete Anhaltspunkte dafür erkennen lassen, dass er von einem in seine Gewahrsame gelangten Poststück aus bestimmten, keine auffallende Sorglosigkeit begründenden Umständen keine Kenntnis erlangen konnte.

