§ 52 AVG, § 53 AVG
VwGH, 19.12.2024, Ra 2024/07/0112
Es bestehen keine Bedenken, wenn ein VwG eine von ihm zu lösende Rechtsfrage unter Beiziehung eines Sachverständigen bzw auf der Basis eines eingeholten Sachverständigengutachtens beurteilt. Daneben können sich Fragen auch sowohl als Rechtsfrage als auch als Fachfrage darstellen. Der Umstand, dass in einem Sachverständigengutachten eine Auseinandersetzung mit Rechtsfragen erfolgt, bewirkt für sich alleine noch nicht dessen Mangelhaftigkeit. Eine solche wäre nur dann gegeben, wenn der Sachverständige an Stelle der ihm abverlangten Beurteilung von Fachfragen Rechtsfragen erörtert, nicht jedoch, wenn er neben der Beantwortung von Fachfragen in einer Art und Weise, wie das von einem Gutachten zu fordern ist, zusätzlich auf Rechtsfragen eingeht.

