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Zum „mehr als geringen Schaden“ in § 147 Abs 1a StGB.

6. OGH – Strafsachen24.01 StrafgesetzbuchJus-Extra OGH-St 2021/5599Jus-Extra OGH-St 2021, 11 Heft 410 v. 23.7.2021

§ 147 Abs 1a StGB

Der von § 147 Abs 1a StGB geforderte, mehr als geringe Schaden muss durch eine Tat herbeigeführt worden sein. Er darf sich nicht erst aus der Zusammenrechnung von Schadensbeträgen mehrerer Taten (§ 29 StGB) ergeben.

OGH, 27.04.2021, 14 Os 119/20m
RS0133630

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