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Einschränkung der Betrugsstrafbarkeit durch sozialadäquates Verhalten.

6. OGH – Strafsachen24.01 StrafgesetzbuchJus-Extra OGH-St 2021/5598Jus-Extra OGH-St 2021, 11 Heft 410 v. 23.7.2021

§ 146 StGB, § 147 Abs 1a StGB

Sozialadäquanz bestimmter Verhaltensweisen im Rechtsverkehr schränkt die Betrugsstrafbarkeit – auch in Bezug auf die Erschleichung einer Anstellung – ein. Stellt aber das Gesetz ein bestimmtes Verhalten – wie § 147 Abs 1a StGB die Täuschung über die dort genannten Umstände – (als sozial schädlich) unter Strafe, ist dieses jedenfalls sozialinadäquat.

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