§ 146 StGB
Betrugsstafbarkeit kommt im Zusammenhang mit einem vertraglich vereinbarten Austausch von Arbeitsleistung gegen ein wiederkehrendes Entgelt sowohl dann in Betracht, wenn schon der Vertragsabschluss durch sozialinadäquate Täuschung erschlichen wurde (Eingehungsbetrug) in als auch dann, wenn die Täuschung erst während eines bestehenden (nicht täuschungsbedingt eingegangenen) Vertragsverhältnisses