§ 2d Abs 3 Z 3 AVRAG
Eine von § 2d Abs 3 Z 3 AVRAG abweichende Ausgestaltung der zeitlichen Aliquotierung ist aufgrund des zwingenden Charakters der Bestimmung unzulässig und hat die Unwirksamkeit der gesamten Rückzahlungsvereinbarung zur Folge.
OGH, 24.04.2020, 8 ObA 33/20s