§ 4 Z 4 UVG
Es steht der Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach § 4 Z 4 UVG nicht entgegen, wenn der Unterhaltsantrag erst nach Vorliegen der erstinstanzlichen Statusentscheidung, aber noch vor Eintritt der Rechtskraft der Statusentscheidung gestellt wurde.
OGH, 29.04.2020, 10 Ob 79/19v