§ 1319a ABGB
Bei Gängen innerhalb eines Gebäudes handelt es sich schon begrifflich nicht um einen „Weg“ im Sinn einer Landfläche nach § 1319a Abs 2 ABGB. Dies gilt auch für den „Übergang“ zwischen zwei Gebäuden, bei dem ein Verlassen der Gebäude nicht notwendig ist.
Die Einbeziehung von allgemein zugänglichen Bereichen innerhalb allgemein zugänglicher Gebäude findet weder in der Absicht des Gesetzgebers noch im Gesetzeswortlaut eine Grundlage.