§ 63 Abs 2 StPO
Die Bestimmung des § 63 Abs 1 StPO ist auch im Erneuerungsverfahren anzuwenden.
OGH, 25.02.2020, 14 Os 130/19b
§ 63 Abs 2 StPO
Die Bestimmung des § 63 Abs 1 StPO ist auch im Erneuerungsverfahren anzuwenden.
OGH, 25.02.2020, 14 Os 130/19b