§ 281 Abs 1 Z 8 StPO, § 311 StGB
Ein Schuldspruch wegen einer durch Unterfertigung einer Niederschrift verwirklichten Falschbeurkundung im Amt überschreitet nicht die Anklage, wenn im Urteilstenor (auch) Teile der Niederschrift als falsch bezeichnet werden, die in der Anklageschrift nicht genannt sind.