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Echte Realkonkurrenz zwischen § 302 StGB und § 311 StGB.

6. OGH – Strafsachen24.01 StrafgesetzbuchMag. Benedikt FuchsJus-Extra OGH-St 2020/5514Jus-Extra OGH-St 2020, 9 Heft 402 v. 5.9.2020

§ 302 StGB, § 311 StGB

Echte Realkonkurrenz zwischen § 302 StGB und § 311 StGB ist möglich.

Etwa, wenn die Falschbeurkundung der Verschleierung eines zuvor begangenen Missbrauchs der Amtsgewalt dient (vgl 14 Os 40/19t).

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